Nach § 3 I Nr. 2 BVerfSchG gehört zu den Aufgaben des Verfassungsschutzes
die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über […] geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht.
Entweder das Bundesamt für Verfassungsschutz hat das Gesetz falsch verstanden und glaubt, daß „geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht“ zu seinen eigenen Aufgaben gehören, oder aber – und das ist wahrscheinlicher – unser Verfassungsschutz ist besonders schlau und schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: „Wenn wir selbst in Deutschland für ausländische Staaten spionieren, dann haben wir es viel leichter, die diesbezüglichen Informationen zu sammeln und einen Bericht darüber zu schreiben. So müssen wir nicht erst mühsam herumrecherchieren oder gar unsere ausländischen Freunde mit unangenehmen Fragen behelligen.“
Auf so einen schlauen Geheimdienst können wir wahrlich stolz sein!